Was ändert sich in Punkto Drohnenverordnung in Deutschland? Wann brauche ich den Drohnenführerschein? Keine Panik – wir schauen uns das Ganze in unserem Beitrag ganz genau an.
Das Bundeskabinett hat Anfang Februar den Gesetzentwurf zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Europäischen Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge beschlossen. Kurz: Seit dem 01.01.2021 gilt die neue EU-Drohnenverordnung.
Mit dem vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) vorgelegten Gesetzentwurf werden zum einen nationale Gesetze und Verordnungen auf die geltenden EU-Regeln angepasst. Zudem werden zusätzliche Regelungen geschaffen. Diese sollen den Einsatz von Drohnen in Deutschland leichter, schneller und sicherer machen. Ziel ist es, Innovation zu fördern, Drohnen in die Praxisanwendung zu bringen und zugleich einen hohen Schutz für Mensch und Natur einzuhalten.
Kategorien
Der Betrieb von Drohnen wird in drei Betriebskategorien unterteilt:
1. Offen
Betrifft den Betrieb von Drohnen, die eine Startmasse von weniger als 25 Kilogramm haben, innerhalb einer Sichtweite von maximal 120 Meter Höhe fliegen und keine gefährlichen Güter transportieren oder Gegenstände abwerfen.
Die offene Kategorie ist noch einmal in drei Unterkategorien unterteilt: A1 (weniger als 900 Gramm), A2 (weniger als 4 Kilo) und A3 (weniger als 25 Kilogramm).
Es gelten zudem teils (weitere) Abmessungen u. Klassifizierungen, das Gewicht ist hier als Grobeinteilung zu sehen. Das Über- bzw. Heranfliegen an Personen ist ein weiterer wichtiger Marker. Zur exakten Definition der offenen Unterkategorien beim Luftfahrt-Bundesamt (LBA) geht es hier entlang.
2.Speziell
Betrifft den Betrieb von Drohnen, deren Einsatzspektrum den Rahmen der „offenen“ Kategorie übersteigt, beispielsweise beim Fliegen außerhalb Sichtweite u./o. ab 25 Kilogramm Startmasse.
3.Zulassungspflichtig
Betrifft den Betrieb von großen und schweren Drohnen, die beispielsweise zur Beförderung von Personen oder gefährlichen Gütern konstruiert sind
Registrierungspflicht
Nach der neuen EU-Drohnenverordnung müssen sich Betreiber von Drohnen der „offenen“ Kategorie ab 250 Gramm registrieren lassen. Dies gilt auch für Drohnen der „offenen“ Kategorie unter 250 Gramm, sofern sie mit einer Kamera oder einem anderen Sensor ausgestattet sind und es sich nicht um ein Spielzeug gemäß Spielzeugrichtlinie handelt.
Die Pflicht zur Selbstregistrierung gilt zudem für Betreiber der „speziellen“ Kategorie.
Die Registrierungsnummer muss auf jeder von einem registrieren Betreiber eingesetzten Drohne sichtbar angebracht werden. Checkt dazu auch unseren Beitrag „Tag your Drone“.
Eigentümer von zulassungspflichtigen Drohnen müssen diese natürlich ebenfalls registrieren lassen.
EU-Kompetenznachweis für Fernpiloten
Der Kompetenznachweis, auch als „Drohnenführerschein“ bezeichnet, wird bereits ab einer Startmasse von 250 Gramm verpflichtend. Bisher galt eine Startmasse von mehr als 2 Kilogramm.
In den Unterkategorien A1 und A3 der „offenen“ Kategorie besteht dieser aus einem theoretischen Online-Test auf der Webseite des LBA. Damit wird sichergestellt, dass der Kompetenznachweis in der Breite verpflichtend ist, aber für einfachere Betriebsarten unkompliziert erworben werden kann. Hier gehts zum A1/A3 Kompetenznachweis.
Für den Drohnenbetrieb in der Unterkategorie A2 muss zusätzlich zum Kompetenznachweis vom Fernpiloten ein praktisches Selbststudium abgeschlossen und eine weitere Theorieprüfung bei einer vom Luftfahrt-Bundesamt benannten Stelle absolviert werden. Hier gehts zum EU-Fernpiloten-Zeugnis A2.
Alle Anforderungen des LBA an Fernpiloten findent ihr auch noch einmal hier in der Übersicht.
Erlaubnis und Genehmigungen
Gemäß neuer EU-Drohnenverordnung ist der Betrieb von bestimmten Drohnen in der Kategorie „Offen“ ist grundsätzlich erlaubnisfrei. Dies gilt für Drohnen mit weniger als 25 Kilogramm Startmasse, die in unmittelbarem Sichtkontakt zum Piloten und gemäß der Vorgaben in den Unterkategorien betrieben werden. Seit dem 31.12 2020 in einer Höhe von maximal 120 Metern (bisher: 100 Meter).
Für einen von diesen Anforderungen abweichenden Drohnenbetrieb in der „speziellen“ Kategorie wird eine Betriebsgenehmigung benötigt. Alternativ eine Betriebserklärung oder ein Betreiberzeugnis für Leicht-UAS gemäß EU-Regelungen.
Die „zulassungspflichtige“ Kategorie erklärt sich in diesem Zusammenhang von selbst.
Übergangsregelungen
Durch Landesluftfahrtbehörden erteilte Erlaubnisse sowie nationale Kenntnisnachweise gelten längstens bis zum 1. Januar 2022.
Das LBA hat zudem eine viermonatige Aussetzung der Registrierungspflicht für Piloten der „offenen“ und „speziellen“ Kategorie verfügt, wenn weiterhin Name und Adresse per Plakette angebracht sind. Dies lässt allen Piloten bis Ende April 2021 genug Zeit, sich zu registrieren.
Aktualisierungen zu den neuen Drohnen-Regelungen werden auch fortlaufend in den FAQ des LBA aktualisiert.
Im Großen und Ganzen sind die neuen EU-Regelungen weniger kompliziert, als sie zunächst klingen mögen und die Auflagen (Registrierung, Drohnenführerschein) mit ein wenig Beschäftigung bzw. Zeit-Invest gut zu managen. Also, nicht verunsichern lassen und auf in die Lüfte bzw. zu unserem umfangreichen Drohnen-Sortiment!